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Die tatrichterliche Beweiswürdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf geprüft werden, ob die Erwägungen in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft sind und ob sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstoßen. Ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens kann wegen Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen Gründen abgelehnt werden, wenn mangels Anknüpfungstatsachen (z.B. genauer Anwendungszeitpunkt und Menge eines Asthmasprays) eine mögliche Beeinflussung des Messergebnisses einer Atemalkoholmessung nicht festgestellt werden kann. Einem Beweisantrag, dem zunächst stattgegeben worden war, kann nachträglich durch einen mit Gründen versehenen Beschluss nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten abgelehnt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |