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Die Amtspflicht zur Sorge für die Verkehrssicherheit auf Gehwegen entspricht der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Plötzliche Niveauunterschiede von mehr als 2 cm auf Bürgersteigen sind als so gefährlich anzusehen, dass sie nicht mehr zugunsten des Verkehrssicherungspflichtigen toleriert werden können. Eine Stolperkante von etwa 3,5 cm ist keinesfalls hinnehmbar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |