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Strafklageverbrauch tritt nicht ein, wenn sich das Führen eines Kraftfahrzeuges unter dem Einfluss berauschender Mittel und der Besitz von Betäubungsmitteln nicht als eine Tat im Sinne des § 264 StPO darstellen. Dies ist nicht der Fall, wenn die objektiven tatbestandlichen Ausführungshandlungen dieser beiden Delikte nicht deckungsgleich sind und bei natürlicher Betrachtungsweise zwei selbständige, auf gesondert gefassten Tatentschlüssen beruhende körperliche Willensbetätigungsakte darstellen, ohne dass ein erkennbarer Beziehungs- bzw. Bedingungszusammenhang vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |