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Ein Fahrverbot nach § 44 Abs. 1 StGB darf als Nebenstrafe nur verhängt werden, wenn feststeht, dass der mit ihm angestrebte spezialpräventive Zweck mit der Hauptstrafe allein nicht erreicht werden kann. Die hierzu erforderlichen Erwägungen des Tatrichters müssen im Urteil dargelegt werden. Zudem kann die Anordnung eines Fahrverbots seine Warnungs- und Besinnungsfunktion nicht mehr erfüllen, wenn die zu ahnende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |