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Die richterliche Überzeugung von der Täterschaft beim vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis mit einem technisch veränderten Kleinkraftrad und dem vorsätzlichen Zulassen dessen Betriebs muss auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruhen. Es reicht nicht aus, nur das Ergebnis der Schlussfolgerungen mitzuteilen, ohne die Tatsachen zu belegen, die einen solchen Schluss zulassen, da sonst eine revisionsrechtliche Nachprüfung der tatrichterlichen Überzeugungsbildung nicht möglich ist. Konkrete Anhaltspunkte für die Kenntnis der technischen Veränderung durch den Fahrer oder Halter müssen festgestellt werden; bloße Vermutungen ohne Tatsachengrundlage genügen nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |