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Wird bei Vertragsende das vereinbarte Andienungsrecht durch den Leasinggeber ausgeübt, kommt ein Kaufvertrag zustande. Der Leasingnehmer ist zur Zahlung des Kaufpreises nur Zug-um-Zug gegen Verschaffung von Besitz und Eigentum am geleasten Kraftfahrzeug verpflichtet. Hat der Leasinggeber das Kraftfahrzeug bereits im Besitz, muss er ein wirksames Angebot zur Besitz- und Eigentumsverschaffung unterbreiten, um den Leasingnehmer in Annahmeverzug zu setzen und einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung zu begründen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |