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Ein privathaftpflichtversicherter Gewerberaummieter, der wegen Verletzung der ihm übertragenen Verkehrssicherungspflicht einem Dritten schadenersatzpflichtig ist, hat auch dann keinen Regressanspruch gegen den Vermieter, wenn er vereinbarungsgemäß die anteilige Prämie für die Gebäudehaftpflichtversicherung zahlt. Die alleinige Verpflichtung des Mieters im Innenverhältnis wird durch die anteilige Prämienzahlung nicht in Frage gestellt. Die Grundsätze zum Regressverzicht des Sachversicherers bei einfacher Fahrlässigkeit des Mieters sind nicht entsprechend auf den Haftpflichtversicherer anzuwenden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |