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In der Diebstahlsversicherung braucht der Versicherungsnehmer zunächst nur Tatsachen zu beweisen, aus denen sich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Diebstahls ergibt, wobei bei der Kraftfahrzeugversicherung genügt, dass das versicherte Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und später dort nicht mehr aufgefunden wurde. Stehen dem Versicherungsnehmer im Hinblick auf das äußere Bild eines Diebstahls keine oder nicht genügende Beweismittel zur Verfügung, kann die notwendige Überzeugung dem Gericht durch die persönliche Anhörung des Versicherungsnehmers vermittelt werden, sofern keine Tatsachen feststehen, aus denen sich erhebliche Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit ergeben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |