|
Die besonderen Gegebenheiten zum Unfallzeitpunkt – parkende Fahrzeuge, durch gezündete Feuerwerkskörper verursachte Rauchentwicklung und dadurch eingeschränkte Sicht sowie erwartbare Personen auf der Fahrbahn – machten die Strecke zu einer derart unübersichtlichen Stelle, dass der Angeklagte seine Geschwindigkeit auf eine Schrittgeschwindigkeit von 10 - 12 km/h hätte herabsetzen müssen. Eine unangepasste, weit überhöhte Geschwindigkeit trotz erwartbarer Personen und eingeschränkter Sicht führt zur Gefährdung des Straßenverkehrs. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |