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Ein Fahrzeug, das aufgrund fehlenden On-board-Diagnosesystems nur mit einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 StVZO in Verbindung mit § 47 StVZO zugelassen werden kann, ist mangelhaft. Grundsätzlich kann ein Käufer wegen Mangelhaftigkeit der Sache erst dann vom Kauf zurücktreten, wenn er dem Verkäufer zuvor erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Eine Nachbesserung gilt nach § 440 Satz 2 BGB nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |