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§ 4 Abs. 1 Satz 4 der Düsseldorfer Taxenordnung, der das Anfahren von vollständig besetzten Taxenstandplätzen und das Warten im Straßenraum auf einen frei werdenden Platz untersagt, ist nichtig. Die Regelung überschreitet die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage des § 47 Abs. 3 Satz 1 PBefG, da sie keinen der dort genannten Regelungsbereiche (Umfang der Betriebspflicht, Ordnung auf Taxenständen, Einzelheiten des Dienstbetriebes) betrifft, sondern allein der Sicherheit des Straßenverkehrs dient. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |