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Der Schädiger haftet nicht für therapiebedingte Primärschäden, die entstehen, wenn sich der im juristischen Sinne Nichtbetroffene nach einem Unfall in ärztliche Behandlung begibt und durch Falschbehandlung eine Gesundheitsverletzung erleidet. Ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang fehlt, da Unfall und Gesundheitsverletzung nur in einem äußeren, gleichsam zufälligen Zusammenhang stehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |