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Ein Gebrauchtfahrzeug ist mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn es nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Eine Beschaffenheitsvereinbarung, dass das Fahrzeug im Übrigen frei von Unfallschäden ist, kann durch die Angabe in einem Bestellschein, dass lediglich eine "Einparkbeule hinten rechts behoben" wurde, getroffen werden. Weicht die tatsächliche Beschaffenheit davon ab, ist der Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |