|
Ein klarer Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn ein Unfallfahrzeug zum Preis von 1.000,-- € veräußert wird, obwohl ein Gutachten einen Restwert von 2.200,-- € ermittelt hat und der Geschädigte bereits ein Ersatzfahrzeug angeschafft hat. Bei Abrechnung auf Totalschadenbasis hat der Geschädigte nur Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Anschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache, nicht für Anbauteile, die auf ein anderes Modell des Ersatzfahrzeugs nicht passen. Die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG führt zu einer entsprechenden Verminderung der Geschäftsgebühr, wenn sich die Streitgegenstände decken. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |