Vielfach entstehen nach einem Unfall, bei dem ein Fahrzeug beschädigt wurde, nicht zu vernachlässigende Kosten dafür, dass vorhandene Ausstattungsgegenstände beispielsweise im Totalschadenfall in das Nachfolgefahrzeug übernommen werden müssen bzw. kostspielige Sonderausstattungen ebenfalls mitrepariert werden müssen, weil sie durch den Unfall beeinträchtigt wurden. Dies kann den Ab- und Wiederanbau von Anhängerkupplungen betreffen, aber auch die Funkgeräteausstattung oder den Taxameter bei Taxis, schließlich aber auch beispielsweise Werbelackierungen und - ausstattungen usw.
In allen diesen Fällen stellt sich u. a. auch die Frage, ob derartige Kosten vom Schädiger auch dann als notwendiger Wiederherstellungsaufwand ersetzt werden müssen, wenn der Geschädigte diese Kosten nur im Wege fiktiver (abstrakter) Schadensberechnung geltend macht, oder ob sie lediglich dann ersetzt werden können, wenn die Wiederherstellung auch tatsächlich durchgeführt und nachgewiesen wird.
AG Rendsburg v. 18.11.2002:
Fiktive Umbaukosten (hier: Umbau eines Holzlenkrades) sind ebenso wenig erstattungsfähig wie fiktive Verbringungskosten zum Lackierer. Fallen die Umbaukosten während des Schadensersatzprozesses infolge Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs konkret an, sind dem Geschädigten nach sofortigem Anerkenntnis der Umbaukosten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
AG Bensheim v. 10.05.2013:
Nachdem die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung den vollen Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes des verunfallten Fahrzeuges ersetzt hat, hat der geschädigte Taxiunternehmer keinen Anspruch auf Ersatz von Kosten für das Ummontieren der Räder von dem Unfallfahrzeug auf ein anderes Fahrzeug, denn durch den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes wurde der Geschädigte bereits in die Lage versetzt, ein Ersatzfahrzeug mit vollständiger Bereifung anzuschaffen. Ebenfalls hat er keinen Anspruch auf Ersatz der Umbaukosten für den Einbau eines Spiegeltaxameters und einer Taxialarmanlage in das Ersatzfahrzeug, weil vorliegend nicht bewiesen ist, dass das Unfallfahrzeug über derartige Anlagen verfügte.
BGH v. 23.05.2017:
Wählt der Eigentümer eines durch einen Verkehrsunfalls beschädigten Taxis den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind, wenn ein Markt für die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens mit Taxiausrüstung nicht existiert, die Umrüstung eines im Übrigen gleichwertigen Gebrauchtwagens zu einem Taxi jedoch mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, die (fiktiven) Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen und damit im Rahmen des Anspruchs des Geschädigten auf Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB) ersatzfähig.