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Die StVO enthält keine gesetzliche Definition der Begriffe 'Personenkraftwagen' und 'Lastkraftwagen'. Für die verkehrsordnungsrechtliche Einstufung eines Kraftfahrzeugs als Personenkraftwagen oder Lastkraftwagen im Sinne der Verhaltensvorschriften der StVO ist der zulassungsrechtliche Status, d.h. die Bezeichnung der Kraftfahrzeugart in den Kraftfahrzeugpapieren, unmaßgeblich. Ein Betroffener, der aufgrund der Bezeichnung des Fahrzeugs im Kraftfahrzeugschein als 'PKW' davon ausgeht, dass die für Lastkraftwagen geltende Geschwindigkeitsbeschränkung nicht gilt, unterliegt einem unvermeidbaren Verbotsirrtum i.S.d. § 11 Abs. 2 OWiG, wenn das Fahrzeug nach Bauart und Einrichtung tatsächlich ein Lastkraftwagen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |