Ob schwere Lkw(-Züge) auf normalen Bundesstraßen, die jedoch autobahnähnlich ausgebaut sind, eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h einhalten müssen oder mit 80 km/h fahren dürfen, ist nicht völlig unbestritten.
OLG München v. 03.06.2016:
Fährt eine Pkw-Fahrerin unter Missachtung eines Stoppschildes mit ca. 20 km/h in eine Bundesstraße ein, um auf dieser nach links abzubiegen, und kommt es im Kreuzungsbereich zum Zusammenstoß mit einem sich mit 60 km/h nähernden Lkw, so ist von voller Haftung der Pkw-Fahrerin auszugehen, wenn für den Lkw-Fahrer kein Anlass bestand, eine geringere Geschwindigkeit als 60 km/h einzuhalten, auch wenn bzw. gerade weil dort die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Pkw von 100 km/h auf 70 km/h begrenzt war.
60 oder 80 km/h für Lkw über 7,5 to. auf autobahnähnlichen Straßen?
AG Weilburg v. 22.07.1996:
Die verfassungskonforme und teleologische Auslegung der StVO §§ 3 Abs 3 Nr 2, 18 Abs 1, 18 Abs 5 ergibt, daß die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Lkws mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t auf autobahnähnlichen Straßen, die nicht als Autobahn durch Zeichen 330 oder als Kraftfahrstraße durch Zeichen 331 gekennzeichnet sind, 80 km/h beträgt.
BayObLG v. 07.06.1999:
§ 18 Abs 5 S 2 Nr 1 StVO läßt für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t eine höhere Geschwindigkeit als 60 km/h nur auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, zu.
OLG Düsseldorf v. 17.02.2004:
Die Geschwindigkeitsregelung des § 3 Abs. 3 Nr. 2 c Satz 1 und 3 StVO gilt nicht für Fahrzeuge des Schwerlastverkehrs. § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO lässt eine höhere Geschwindigkeit als 60 km/h für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t außerorts nur auf solchen Kraftfahrstraßen zu, deren Richtungsfahrbahnen durch Mittelstreifen oder ähnliche bauliche Einrichtungen getrennt sind. Eine lediglich mit einer durchgezogenen Doppellinie (Zeichen 295) gekennzeichnete Trennung der Richtungsfahrbahnen reicht nicht aus.
OLG Koblenz v. 10.01.2007:
Fehlt auf der "100-km/h"-Plakette das Siegel, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit eines mit Personen besetzten Omnibusses auf der Autobahn nur 80 km/h. Nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 5 Nr. 3 StVO müssen als Bedingung für die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h kumulativ alle dort genannten Umstände gegeben sein. Fehlt es an auch nur einer dieser Voraussetzungen, verbleibt es bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h aus § 3 Abs. 3 Nr. 2 a StVO.<