Das Verkehrslexikon

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Mercedes Sprinter - Abgrenzung Pkw-Lkw

Mercedes Sprinter - Abgrenzung Pkw-Lkw




Gliederung:


- Einleitung
-   Weiterführende Links
- EuGH-Rechtsprechung
- Deutsche Rechtsprechung
- Verbotsirrtum?



Einleitung:


Kleintransporter, die auf Grund ihrer Bauweise für höhere Geschwindigkeiten nicht geeignet sind, werden gleichwohl häufig in den Fahrzeugpapieren als Pkw oder Kombilimousinen eingeordnet. Hieraus ziehen deren Führer oft fälschlicherweise den Schluss, dass auf Autobahnen die für Fahrzeug mit über 3,5 to. zulässigem Gesamtgewicht geltenden Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht gelten.

Dem folgt die obergerichtliche Rechtsprechung jedoch überwiegend nicht, sondern lässt diese Fahrzeuge unter den Begriff eines "Lkw" im Sinne der StVO fallen.


Sofern bei der Beachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts nicht bereits das aus der Fahrzeugzulassung ersichtliche Gewicht ausschlaggebend ist, kommt es nach überwiegender Auffassung auf den Umfang der Umbauten an, namentlich:

- dauerhafte Entfernung von Sitzbänken
- dauerhafte Entfernung von Sicherheitsgurten
- dauerhafte Entfernung der Innenverkleidung
- Verplankung des Innenraumes mittels Spanplatten
- Einziehen eines Bodens (Spanplatten, die auch das Einbringen von Sitzen verhindern)
- Einbau von Schränken und Regalen
- dauerhaften Verschließung von Fenstern.

Allerdings wird teilweise auf Grund der Eintragung in der Zulassung als "Pkw" oder "Kombilimousine" von einem unvermeidbaren Verbotsirttum ausgegangen, teilweise wird im Hinblick auf einen vermeidbaren Irrtum von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen, auch wenn ein Regelfall vorliegt.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit

Mercedes Sprinter - Abgrenzung Pkw-Lkw

Höchstgeschwindigkeit auf der BAB - Abgrenzung Pkw-Lkw über 3,5 to. (Sprinter)

Die außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeiten von LKW I

Erläuterungstext: Die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit für Lkw II

Sonntagsfahrverbot - Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen

Tatumstandsirrtum und Verbotsirrtum im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Absehen vom Fahrverbot bei vermeidbarem oder unvermeidbarem Verbotsirrtum

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EuGH-Rechtsprechung:


EuGH v. 13.07.2006:
Die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger in der Fassung der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der ein Fahrzeug der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art nicht den nationalen Geschwindigkeitsvorschriften für Personenkraftwagen unterliegt, sondern den Vorschriften für Lastkraftwagen, obwohl dieses Fahrzeug aufgrund einer in Anwendung der Richtlinie ergangenen EG-Typgenehmigung als Personenkraftwagen zugelassen wurde.

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Deutsche Rechtsprechung:


OLG Jena v. 12.10.2004:
Autobahn - Höchstgeschwindigkeit - Abgrenzung Pkw-Lkw über 3,5 to. je nach der Bauart; auch zum Verbotsirrtum

OLG Karlsruhe v. 25.08.2004:
Höchstgeschwindigkeit auf BAB - Abgrenzung Pkw-Lkw über 3,5 to. (Sprinter) nach der Bauart

BayObLG v. 23.07.2003:
Dass ein Kraftfahrzeug in den Zulassungspapieren als "Kombilimousine" bezeichnet ist, ändert an der rechtlichen Einordnung als Lastkraftwagen jedenfalls dann nichts, wenn sein zulässiges Gesamtgewicht 3,5 to übersteigt. Der Fahrer eines solchen Kraftfahrzeugs darf sich zwar nicht auf die Auskunft seines Arbeitgebers verlassen, das Fahrzeug sei wie ein Personenkraftwagen zu behandeln, jedoch kann von einem Fahrverbot abgesehen werden

OLG Brandenburg v. 20.01.2005:
Pkw i. S. v. § 18 V Nr. 1 StVO sind nur solche Fahrzeuge, die nach ihrer konkreten, an Bord befindlichen Ausstattung überwiegend der Personenbeförderung dienen sollen. Ein Pkw der Marke Daimler Chrysler „Sprinter” fällt deshalb als Lkw ausgestattet unter die auf Autobahnen geltende Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h

OLG Hamm v. 22.08.2005:
Für die Einordnung eines Kraftfahrzeugs als LKW oder PKW ist auf dessen konkrete Bauart, Ausstattung und Einrichtung abzustellen, weil diese Eigenschaften des Fahrzeugs für dessen Verwendung, insbesondere die Beladung, von maßgeblicher Bedeutung sind und damit das Fahrverhalten des Fahrzeugs und dessen Beherrschbarkeit entscheidend prägen (mit Ausführungen zum unvermeidbaren Verbotsirrtum).

AG Lüdinghausen v. 21.08.2006:
Maßgeblich für die Einordnung eines Fahrzeugs des Modells Mercedes Sprinter als Lkw ist einzig das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs von 4,6 t und der Zustand des Fahrzeugs zur Tatzeit mit der Einrichtung des Fahrzeugs für Ladungstransporte in dessen hinteren Bereich. Auf die anders lautender Zulassung als Pkw kommt es für die Frage der Einordnung als PKW oder LKW nicht an.

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Verbotsirrtum?


Tatumstandsirrtum und Verbotsirrtum im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Absehen vom Fahrverbot bei vermeidbarem oder unvermeidbarem Verbotsirrtum

AG Lüdinghausen v. 21.08.2006:
Wird einem Kraftfahrer vor seiner Einstellung ein Mercedes Sprinter gezeigt, so dass er die Umbauten für Transportladungen wahrnimmt, so ist für ihn trotz formeller Zulassung des Fahrzeugs als Pkw angesichts der Erörterung der entsprechenden Gerichtsurteile in den Medien sein glaubhafter Irrtum, es handele sich um einen Pkw, als vermeidbarer Verbotsirrtum einzustufen, was allenfalls zum Absehen von einem Fahrverbot führen kann.

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