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Ein Fahrverbot nach § 44 Abs. 1 StGB darf als Nebenstrafe nur verhängt werden, wenn feststeht, dass der spezialpräventive Zweck mit der Hauptstrafe (hier: Geldstrafe) allein nicht erreicht werden kann. Die Erwägungen des Tatrichters müssen erkennen lassen, dass er diese Möglichkeit geprüft und ggf. als nicht ausreichend verworfen hat. Fehlen solche Ausführungen, kann das Revisionsgericht das Fahrverbot aufheben, ohne die Hauptstrafe zu erhöhen, da dies dem Verschlechterungsverbot widerspräche. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |