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Kann der Unfallhergang einer Kollision während eines Überholvorgangs nicht sicher geklärt werden und lässt sich ein schuldhafter Verkehrsverstoß eines der beteiligten Fahrer nicht feststellen, sind lediglich die beiderseitigen Betriebsgefahren abzuwägen, die in der konkreten Situation gleich hoch zu werten sind, was zu einer Haftungsquote von 50:50 führt. Bei der Bestimmung des Restwerts ist von mehreren Angeboten derselben Firma das niedrigere, zeitlich spätere Gebot maßgeblich, wenn daraus geschlossen werden kann, dass die Firma lediglich den geringeren Preis aufwenden wollte. Konkret belegte Ab- und Anmeldekosten sind bei der Schadenshöhe zu berücksichtigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |