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Bei einer Verfahrensrüge muss der Tatsachenvortrag so vollständig sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt. Wird die Versagung rechtlichen Gehörs gerügt, muss schlüssig dargelegt werden, dass ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt. Allein die Verhinderung des Verteidigers entschuldigt nicht das Ausbleiben des Betroffenen, da Art. 103 Abs. 1 GG nicht das rechtliche Gehör gerade durch Vermittlung eines bestimmten Rechtsanwalts gewährleistet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |