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Im Falle eines Entschädigungsanspruchs wegen eines Zusammenstoßes mit Haarwild in der Teilkaskoversicherung hat der Versicherungsnehmer nachzuweisen, dass es zu einer Berührung zwischen dem Kraftwagen und dem Haarwild gekommen ist und dieser Umstand für den Schaden ursächlich war. Liegt ein Zusammenstoß mit dem Wild nicht vor und ist durch ein Ausweichmanöver ein Schaden am Fahrzeug entstanden, muss der Versicherungsnehmer für einen Anspruch auf Ersatz von Rettungskosten beweisen, dass ein Unfall mit Haarwild unmittelbar bevorgestanden hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |