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Die Verkehrssicherungspflicht des Trägers öffentlicher Straßen umfasst nur diejenigen Gefahren, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. Ein hochstehender Kanaldeckel in einer Kopfsteinpflaster-Fußgängerzone stellt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, wenn die Stolperkante bei gebotener Sorgfalt rechtzeitig erkennbar gewesen wäre, da die bloße Existenz eines Kanaldeckels als allgemein bekannte Gefahrenstelle ein hinreichendes Warnsignal darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |