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Ein Schadensersatzanspruch besteht bei endgültiger Weigerung des Leasingnehmers, seiner Verpflichtung aus dem vereinbarten Andienungsrecht nachzukommen. Leistungen Dritter an den Geschädigten (Leasinggeberin) aus einer Rückkaufgarantie entlasten den Schädiger (Leasingnehmer) nicht, da es sich um eine Maßnahme privater Schadensfürsorge handelt, die dem Schädiger nicht zugutekommt, insbesondere wenn der Schadensersatzanspruch abgetreten wird. Die Pflicht zur bestmöglichen Verwertung ist erfüllt, wenn Verkaufspreise erzielt werden, die deutlich oberhalb der um 10 % verminderten Händlerverkaufspreise liegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |