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Die amtsgerichtlichen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Pflicht zur Bereitstellung der erforderlichen Ausrüstung zur Ladungssicherung bei Gefahrguttransporten nicht. Nach § 9 Abs. 12 Nr. 7 GGVSE haben Halter und Beförderer im Straßenverkehr dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nach Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR verfügt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |