Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm v. 25.05.2005: Zur Geschwindigkeitsmessung mittels Nachfahrens mit geeichtem Tachometer eines Polizeifahrzeugs und Toleranzabzug




Das OLG Hamm (Beschluss vom 25.05.2005 - 2 Ss OWi 261/05) hat entschieden:

   Zur Geschwindigkeitsmessung mittels Nachfahrens mit einem Funkstreifenwagen, dessen Tachometer justiert war und bei dem ein Abschlag von 15 % vorgenommen wurde, um Ungenauigkeiten des Tachometers und sonstige Messungenauigkeiten auszugleichen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Verwaltungsrecht - Geschwindigkeitsverstöße und Fahreignung
und
Fahrverbot bei sog. Regelverstößen - Regelfahrverbot


Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Betroffenen verworfen.

Gründe:


I. Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 41 Abs. 2, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 100,00 € festgesetzt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt unter Beachtung des § 25 Abs. 4a StVG. Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

"Die Betroffene ist von Beruf Rechtsanwältin.

Straßenverkehrsrechtlich ist sie bisher nicht in Erscheinung getreten.

Am 10.05.2004 um 22.10 Uhr war die Betroffene mit dem Pkw Skoda 1U mit dem polizeilichen Kennzeichen XXXX in Begleitung des Zeugen B. auf dem Heimweg von einer Tagung in N. Sie fuhr auf der Bundesautobahn A ## in Fahrtrichtung X. Dort fiel sie den Polizeibeamten PM G. und PK L., die mit dem Funkstreifenwagen XXXX unterwegs waren, wegen ihrer hohen Geschwindigkeit auf. Der Funkstreifenwagen verfügte über einen Tachometer, der letztmalig am 22.01.2004 justiert worden war. Aus einer entsprechenden Bescheinigung (Blatt 26 der Akte) ergibt sich, dass die Abweichung von der tatsächlichen Geschwindigkeit bei über 100 km/h plus/minus 3 km/h nicht überschreitet.

Die Betroffene fuhr über die gesamte Strecke, die die Polizeibeamten hinter ihr herfuhren, auf dem linken Fahrstreifen der zweispurig ausgebauten BAB 43. Als die Polizeibeamten einen gleichbleibenden Abstand von 50 Metern zu der Betroffenen hatten, haben sie zwischen KM 37,5 bis 36,5 eine Messung vorgenommen. In diesem Bereich besteht gemäß § 41 Abs. 2 (Z 274 mit dem Zusatz: Straßenschäden) StVO eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h. Es ist gerichtsbekannt, dass eine Beschilderung bei Kilometer 40,730 120 km/h, bei Kilometer 40,200 100 km/h, bei Kilometer 39,950 80 km/h mit Zusatzzeichen 1006-34 und bei Kilometer 38,950 ein weiteres 80 km/h-Zeichen mit Zusatzzeichen 1006-34 besteht.

Der Polizeibeamte L. sah während des Messvorganges nicht nur die Rücklichter, sondern auch die Umrisse des Pkw's Skoda, sowohl durch die Beleuchtung seines Funkstreifenwagens als auch durch die Beleuchtung der im regelmäßigen Abstand auf dem rechten Fahrbahnstreifen fahrenden Fahrzeuge. Die Polizeibeamten lasen dabei von dem justierten Tachometer des Funkstreifenwagens eine Geschwindigkeit von 150 km/h ab. Die Entfernung zu dem vorausfahrenden Fahrzeug stellte der Zeuge L. anhand der Leitpfosten fest."

Das Amtsgericht hat zum Ausgleich von Ungenauigkeiten des Tachometers und sonstigen Messungenauigkeiten (z.B. durch Ablesefehler, Reifenabnutzung, zu geringer Reifendruck, Abstandsschwankungen und dergleichen) einen Abschlag in Höhe von 15 % vorgenommen.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde rügt die Betroffene unter näherer Darlegung die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2005/2_Ss_OWi_261_05beschluss20050525.html - DE:OLGHAM:2005:0525.2SS.OWI261.05.00

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