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Die Rechtsbeschwerde ist in Verfahren mit einer Geldbuße von nicht mehr als 100 € nur zur Fortbildung des materiellen Rechts oder bei Versagung des rechtlichen Gehörs zulässig. Eine Versagung des rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung eines Beweisantrags liegt nur vor, wenn sich aufdrängt, dass das Urteil einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten würde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |