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Die Rechtsprechung gewährt dem Versicherungsnehmer in der Diebstahlversicherung Beweiserleichterungen, indem lediglich ein Sachverhalt darzulegen und zu beweisen ist, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Fahrzeugentwendung zulässt. Für den Nachweis des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung ist entscheidend, dass das Fahrzeug an dem Ort, an dem es zuletzt abgestellt worden ist, nicht wieder aufgefunden wird. Muss das Fahrzeug zwischen dem angegebenen Abstellzeitpunkt und der Entdeckung seines Verschwindens nochmals von dem ursprünglichen Abstellplatz wegbewegt worden sein, reicht der Nachweis des ursprünglichen Abstellens nicht aus, wenn nicht vorgetragen wird, wo und wann das Fahrzeug nach der Bewegung zuletzt abgestellt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |