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Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für geleaste Fahrzeuge nach Insolvenzeröffnung stellt keine Masseverbindlichkeit dar, wenn der Leasingvertrag durch die Insolvenzeröffnung nicht beendet, sondern in ein insolvenzrechtliches Abwicklungsverhältnis gewandelt wurde. In diesem Fall kann der Gläubiger seine Forderung wegen Nichterfüllung lediglich als Insolvenzgläubiger geltend machen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |