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Das Zurücklassen von Fahrzeugpapieren im Wagen ist für den Versicherungsfall eines Diebstahls jedenfalls dann nicht kausal, wenn der Täter sie vor seinem Diebstahlsentschluss nicht im Wagen hat sehen können. Das Zurücklassen von Fahrzeugschlüsseln im Auto ist für den Versicherungsfall dann kausal, wenn unstreitig oder vom Versicherer bewiesen ist, dass hierdurch die Entwendung erst ermöglicht oder zumindest gefördert worden ist, wobei regelmäßig die Verwendung der Schlüssel durch den Dieb Voraussetzung ist. Ausschlaggebend im Rahmen des § 61 VVG ist, ob der Versicherungsnehmer die Entwendung des Autos gefördert oder veranlasst hat, nicht ob eine problemlose Verwertung des Fahrzeugs ermöglicht wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |