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Wird für einen finanzierten Autokauf unter Angabe einer Anzahlung geworben, so ist dies als Werbung mit Preisbestandteilen zu verstehen, die den Werbenden gemäß § 1 Abs. 1 PAngVO in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG zur Angabe des Endpreises verpflichtet. Die Anzahlung stellt dabei eine erste auf den Kaufpreis zu zahlende Rate dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |