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Der Verkehrssicherungs- bzw. Streupflichtige darf sich, wenn die meteorologischen Verhältnisse eine Glatteisbildung nicht dringlich nahe legen, mit der Prüfung neuralgischer Punkte begnügen, da eine flächendeckende Kontrolle bei nur entfernt möglicher Glatteisbildung unzumutbar ist. Zu den insoweit zu berücksichtigenden Wetterverhältnissen gehören neben der Temperatur auch die Luft- und Bodenfeuchtigkeitsbedingungen. Es ist vertretbar, dass sich der Streupflichtige auf die Prüfung und Kontrolle exponierter Brücken beschränkt, wenn die bauliche Situation einer anderen Brücke weniger exponiert ist und keine Anhaltspunkte für Glatteisbildung bei vergleichbaren Witterungsverhältnissen bekannt waren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |