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Wird in einem Leasingvertrag individuell vereinbart, dass der Leasingnehmer das Leasingobjekt nach ordnungsgemäßer Beendigung zum vertraglich vereinbarten Restwert erwerben kann, verlagert dies die Verwertungschancen nach Vertragsablauf vollständig auf den Leasingnehmer. Geht das Leasingobjekt durch Diebstahl ohne Verschulden des Leasingnehmers verloren, ist die Versicherungsleistung als Surrogat des Leasingguts nur insoweit vom Leasinggeber beanspruchbar, als sie zur Deckung seines Vollamortisationsanspruchs notwendig ist. Ein darüber hinausgehender Betrag steht dem Leasingnehmer zu, da die vorzeitige Beendigung durch Diebstahl als "ordnungsgemäße Beendigung" im Sinne der Erwerbsrechtsvereinbarung gilt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |