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Auch in Bußgeldsachen müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Tat gefunden werden, was nicht nur für die äußere, sondern auch für die innere Tatseite gilt. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahn, wo keine gesetzliche Beschränkung besteht, sind mit Blick auf die innere Tatseite regelmäßig konkrete Feststellungen zur Beschilderung geboten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |