Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Eilenburg v. 02.04.2025: Abweichung vom Regelsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitung durch verkehrspsychologische Einzelintervention




Das Amtsgericht Eilenburg (Beschluss vom 02.04.2025 - 8 OWi 507 Js 55952/24) hat entschieden:

   Von dem im Bußgeldbescheid verhängten Regelsatz kann zugunsten des Betroffenen gemäß § 17 Abs. 3 OWiG abgewichen werden, wenn der geringfügig vorgeahndete Betroffene mit der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Einzelintervention positives Nachtatverhalten gezeigt hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Bemessung der Geldbuße - Bußgeldhöhe - Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und Voreintragungen
und
Bußgeldbescheid und Einspruch im Ordnungswidrigkeitenverfahren
und
Geschwindigkeitsverstöße im Ordnungswidrigkeitenrecht


Gründe:


Von dem im Bußgeldbescheid verhängten Regelsatz kann zugunsten des Betroffenen gemäß § 17 Abs. 3 OWiG abgewichen werden, wenn der geringfügig vorgeahndete Betroffene mit der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Einzelintervention positives Nachtatverhalten gezeigt hat. AG Eilenburg, Beschluss vom 02.04.2025, Az. 8 OWi 507 Js 55952/24BeschlussIn dem Bußgeldverfahrengegen pp.Verteidiger:wegen Verkehrsordnungswidrigkeit ergeht am 02.04.2025 durch das Amtsgericht Eilenburg - Bußgeldrichter - nachfolgende Entscheidung:1. Auf den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde - Landesdirektion Sachsen - vom 16.05.2024, Geschäftsnummer: 3.25036730.9.LDS, wird gegenden Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 60 km/h um 22 km/h als Führer eines PKW eine Geldbuße von 55,00 EUR festgesetzt.2. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.Angewendete Vorschriften:§§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, 49 StVO, § 24 StVG, 11.3.4 BKat, § 17 Abs. 3 OWiGGründeVon einer ausführlichen Begründung wird abgesehen, da die Beteiligten hierauf gemäß § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG verzichtet haben.Im Hinblick auf die Sachverhaltsfeststellungen und die rechtliche Bewertung wird auf den Inhalt des Bußgeldbescheides der Landesdirektion Sachsen vom 16.05.2024 verwiesen.Vom im Bußgeldbescheid verhängten Regelsatz ist hier zugunsten des Betroffenen gemäß § 17 Abs. 3 OWiG abzuweichen, da der geringfügig vorgeahndete Betroffene mit der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Einzelintervention positives Nachtatverhalten gezeigt hat.

Quelle: Entscheidungstext (IWW-Abruf 249670)

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