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Ein Autohändler, der systematisch Online-Portale wie mobile.de und AutoScout24 zur Bewerbung und Anbahnung von Gebrauchtfahrzeugverkäufen nutzt, unterhält ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem im Sinne des § 312 c Abs. 1 HS 2 BGB. Die Nutzung solcher Plattformen zur Gewinnung von Kaufinteressenten führt regelmäßig zur Annahme eines Fernabsatzbetriebssystems. Ein Gebrauchtfahrzeug, das nach einem Suchauftrag des Kunden angekauft und geliefert wird, ist keine Ware, die nach Kundenspezifikation angefertigt wird (§ 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB), wenn es sich um ein Standardfahrzeug handelt. Daher ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers wirksam. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |