|
Das Landgericht München I wies die Klage ab, da kein Sachmangel vorlag und Gewährleistungsansprüche der Klägerin nach § 377 HGB ausgeschlossen waren, weil das Fahrzeug als genehmigt galt. Das OLG München bestätigte diese Entscheidung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |