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Im Falle der Totalbeschädigung eines Kraftfahrzeugs sind die Kosten des noch im Fahrzeug befindlichen Kraftstoffs regelmäßig weder beim gutachterlich ermittelten Restwert zu berücksichtigen, noch im Veräußerungspreis des Altfahrzeugs. Daher sind die Kosten des im Fahrzeugwrack verbleibenden Restkraftstoffs gesondert zu ersetzen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |