Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Regensburg v. 14.06.2016: Ersatz des Resttreibstoffs bei Totalschaden nach Verkehrsunfall




Das Amtsgericht Regensburg (Urteil vom 14.06.2016 - 3 C 1136/16) hat entschieden:

   Im Falle der Totalbeschädigung eines Kraftfahrzeugs sind die Kosten des noch im Fahrzeug befindlichen Kraftstoffs regelmäßig weder beim gutachterlich ermittelten Restwert zu berücksichtigen, noch im Veräußerungspreis des Altfahrzeugs. Daher sind die Kosten des im Fahrzeugwrack verbleibenden Restkraftstoffs gesondert zu ersetzen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Treibstoffrest im Tank des totalbeschädigtgen Fahrzeugs
und
Der Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs bei Totalschaden
und
Treibstoff - Benzin - Diesel
und
Fahrzeugschaden


Gründe:


Tatbestand entfällt gemäß § 495 a ZPO

Der Kläger hat als Eigentümer des verunfallten Pkws, amtliches Kennzeichen^^^^^ gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs, welches streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 18.06.2015 in Neutraubling verursacht hatte, Anspruch auf Ersatz des restlichen

Treibstoffs im Tank des verunfallten Fahrzeugs in Höhe von 42,50 Euro gemäß §§ 7, 18 StVG,

115WG.

Im Falle der Totalbeschädigung eines Kraftfahrzeugs sind die Kosten des noch im Fahrzeug befindlichen Kraftstoffs regelmäßig weder beim gutachterlich ermittelten Restwert zu berücksichtigen, noch im Veräußerungspreis des Altfahrzeugs. Daher sind die Kosten des im Fahrzeugwrack verbleibenden Restkraftstoffs gesondert zu ersetzen, vgl. LG Regensburg vom 25.11.2003, Aktenzeichen 1 O 348/03.

Regelmäßig findet bei Verkaufsbörsen für Gebrauchtwagen und bei Restwertbörsen eventuell noch vorhandener Treibstoff bei der Preisfindung keine Berücksichtigung. Bei Restwertaufkäufern bereits regelmäßig deshalb nicht, weil die Erlangung von verbleibendem Treibstoff und Öl aus dem Wrack mit - gegenüber bloßen Tankvorgängen - erhöhtem Arbeitsaufwand verbunden ist; und bei ersteren der tatsächliche Tankinhalt regelmäßig gar nicht bekannt ist. So hat auch das klägerseits vorgelegte Schadensgutachten den Tankzustand bei den technischen Daten und der

Fahrzeugbeschreibung nicht berücksichtigt.

Auf Grund des im Gutachten vorhandenen Lichtbildes der Tankanzeige geht das Gericht von einer vorhandenen Tankfüllung von 5/6 aus. Unstreitig fasst der Tank des Fahrzeugs ca. 35 Liter.

3 C 1136/16 -Seite 3 -

Das Gericht schätzt gemäß § 287 ZPO den Kraftstoffpreis entsprechend dem Klagevortrag für den Unfallzeitpunkt auf 146,9 Cent pro Liter.

Zinsen: §§ 286,288 ZPO.

Kosten: § 91 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11,713 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Kumpfmühler Str. 4

93047 Regensburg , einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustel ung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Kumpfmühler Str. 4

93047 Regensburg , einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die

Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass

Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung. gez.

Ruppe

Richter am Amtsgericht

Quelle: Entscheidungstext (IWW-Abruf 187228)

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