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Der Rückgewährschuldner haftet für die Verschlechterung einer zurückzugebenden Sache erst ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis vom Vorliegen eines Rücktrittsgrunds. Bis zu diesem Zeitpunkt trifft ihn keine Verpflichtung zur Sorgfalt, da er davon ausgehen darf, die empfangene Leistung sei Teil seines Vermögens geworden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |