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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Wert der Beschwer bemisst sich bei einem Nachlieferungsanspruch für ein mangelhaftes Fahrzeug nach dem Kaufpreis des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Eine erstmalige Anfechtung der Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |