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Ein Eigentumsanwartschaftsrecht an einem Fahrzeug kann nach den Regeln der §§ 929 ff. BGB auf den Erwerber übertragen werden, auch durch bloße Einigung nach § 929 Satz 2 BGB, wenn sich das Fahrzeug bereits im Alleinbesitz des Erwerbers befindet. Im Fall einer solchen Einigung ist die Schenkung zugleich (als "Handschenkung") im Sinn des § 516 Abs. 1 BGB bewirkt, wodurch ein etwaiger Formmangel geheilt wird. Aus der Erklärung, etwas zu "schenken", kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die Beteiligten nur die schuldrechtliche Seite des Geschäfts im Auge hatten, da die Kenntnis des Abstraktionsprinzips bei rechtlich nicht geschulten Parteien nicht in jedem Fall vorausgesetzt werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |