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Es ist im Grundsatz möglich, dass auch ein Kfz-Vertragshändler, der ein mit einem Herstellungsfehler behaftetes Fahrzeug nicht selbst ausgeliefert hat, aufgrund eines Wartungs- oder Reparaturvertrages mit dem Halter verpflichtet ist, von sich aus zu überprüfen, ob die Fehlerbeseitigung bereits erfolgt ist. Diese Vertragspflicht kann sich aus der Möglichkeit ergeben, mittels Eingabe der Fahrzeugdaten in den Zentralcomputer des Herstellers die Fehlerbeseitigung zu ermitteln oder den Halter danach zu fragen. Die Kenntnis des Herstellungsfehlers muss bei einem vom Hersteller informierten Vertragshändler in der Regel vorausgesetzt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |