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Die auf Seiten des Schuldners entstandene Pflicht zur Rückgewähr schon vor Verfahrenseröffnung erbrachter Leistungen kann allenfalls dann Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO sein, wenn der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Rückgewährschuldverhältnisses verlangt. Lehnt der Insolvenzverwalter die Erfüllung ab, ist der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises keine Masseverbindlichkeit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |