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Die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens nach § 28 Abs. 4 StVZO begründet keine erstmalige Zulassung eines Fahrzeugs zum Verkehr i. S. von § 3b Abs. 1 Satz 3 KraftStG. Der Begriff der "erstmaligen Zulassung" ist ein Begriff des Verkehrsrechts und richtet sich nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften, die eine auf Dauer angelegte (allgemeine) Zulassung zum Verkehr nach § 18 Abs. 1 StVZO voraussetzen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |