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Der Streitwert für eine Herausgabeklage über ein Kraftfahrzeug aus einem Leasingvertrag ist in Höhe des Fahrzeugwerts festzusetzen. Die Vorschrift des § 41 Abs. 1 GKG ist auf Herausgabeklagen nicht anzuwenden, sondern auf reine Feststellungsklagen über das Bestehen eines Vertrages beschränkt. Mangels anderer Regelung gilt § 48 Abs. 1 GKG i. V.m. § 6 ZPO. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |