|
Ein Unterlassungsanspruch wegen nicht personalisierter Postwurfwerbung besteht nach zwingend gebotener Interessenabwägung nicht, wenn die Belästigung sehr geringfügig ist und das werbende Unternehmen gezwungen wäre, seine Werbemaßnahmen im Wohnbezirk des Klägers komplett einzustellen. Ein Sachmangel eines Fahrzeugs liegt nicht vor, wenn eine Kontrollleuchte bei deaktivierter Automatikfunktion einer Feststellbremse aufleuchtet, da das Fahrzeug die vereinbarte Beschaffenheit der Serie aufweist und Fahrzeuge anderer Hersteller nicht zum Vergleich heranzuziehen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |