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Ein Anspruch auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Wohnwagen besteht nicht, wenn der Käufer sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf eine Fristüberschreitung zur Mangelbeseitigung berufen kann. Dies ist der Fall, wenn die Parteien während des Laufs der Nachbesserungsfrist einverständlich in Verkaufsverhandlungen über den Ankauf eines anderen Caravans und die damit verbundene gleichzeitige Rückgabe des mangelhaften Wohnwagens (anstelle der Nachbesserung) getreten wären, da der Kläger damit gleichzeitig zum Ausdruck gebracht hätte, dass er für die Dauer der Vertragsverhandlungen auf die Nachbesserung verzichte und dem Beklagten nach Scheitern der Verhandlungen die Möglichkeit hätte geben müssen, die Nachbesserung noch vorzunehmen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |