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Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln kommt es nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Käufers bei Abschluss des Vertrages an. Maßgeblich ist vielmehr eine objektive Betrachtungsweise, bei der die Erklärungen der Parteien im Kaufvertrag und die Umstände des Vertragsschlusses heranzuziehen sind. Entscheidend ist, ob und inwieweit sich für den Verkäufer aus den Umständen und Erklärungen des Käufers bei Vertragsabschluss ergab, dass dieser als Verbraucher oder als Unternehmer auftreten wollte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |