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Die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug wegen eines behaupteten, nicht offenbarten Unfallschadens scheitert an der Einrede der Verjährung, wenn die zweijährige Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB abgelaufen ist. Eine arglistige Täuschung über einen nicht offenbarten Unfallschaden oder einen Mangel der Reparatur lässt sich nicht feststellen, wenn die vorgelegte Reparaturrechnung zum offenbarten Schaden passt und spätere Rosterscheinungen nicht zwingend auf fehlerhafte Arbeit schließen lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |