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Ein Kaufvertrag über ein Gebrauchtfahrzeug stellt kein Umgehungsgeschäft mit dem Gebrauchtwagenhändler dar, wenn im Vertrag eine andere Person als Verkäuferin genannt ist und jeglicher Hinweis auf den Händler fehlt. Eines gesonderten Hinweises bedarf es in einem derartigen Fall nicht, da bereits die Aufnahme des von dem Gebrauchtwagenhändler abweichenden Verkäufers in dem Kaufvertrag einen ausreichenden Hinweis darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |